Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1

Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (Montage, Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung, Dienstleistungen, Beratungsleistungen usw.) der SEG Electronics GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Vertragspartner wird in allen Fällen von der jeweiligen SEG Electronics Company bestätigt.

1.2

An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Dokumente) behalten wir uns uneingeschränkt alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben dazu unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn kein Auftrag erteilt wird und wir um Herausgabe bitten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder sonstige Leistungen übertragen haben.

1.3

Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang vorzunehmen.

1.4

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer, zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

1.5

Nach Erbringung anderer Leistungen sind wir berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen vom Kunden zu unterzeichnen, insbesondere die entsprechenden Stundennachweise zu unterzeichnen; die erforderlichen Formulare werden von uns zur Verfügung gestellt.

1,6

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags selbst unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Beharren auf dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde.

2. Vertragsinhalt/Vertragsschluss

2.1

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind von uns erstellte vorvertragliche Mitteilungen wie Angebote, Kostenvoranschläge und Beschreibungen unverbindlich.

2.2

Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Verweise auf Normen sowie Angaben in Werbematerial sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet sind.

2.3

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Angaben in Katalogen und Prospekten, Informationsblättern, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Informationen nicht Vertragsbestandteil.

2.4

Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder von uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt geliefert werden. Der Besteller ist für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Verkaufspreise als in unserem Angebot oder unserer Annahme angegebene Ort ab Werk (Incoterms 2010); ist in unserem Angebot/unserer Annahme kein Bestimmungsort angegeben, gelten die Preise ab Werk der bestätigenden Firma SEG Electronics. Unsere Verkaufspreise verstehen sich ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für andere Leistungen.

3.2

Die Abrechnung anderer Leistungen erfolgt auf der Grundlage eines vereinbarten Festpreises oder, falls kein Festpreis vereinbart wurde, auf Zeit- und Kostenbasis gemäß unseren zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Leistungstarifen zuzüglich Nebenkosten (Reisekosten, Ersatzteile usw.). Führt die Anwendung der Preise gemäß den aktuellen Leistungstarifen zu einer Preiserhöhung von 10% oder mehr gegenüber den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen/Leistungstarifen, kann der Kunde vor Erbringung der Leistung vom Vertrag zurücktreten.

3.3

Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

3.4

Für alle Zahlungen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, sind alle Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto bar zu zahlen.

3.5

Alle Zahlungen an uns müssen per Überweisung auf ein von uns benanntes Konto erfolgen und sind für uns spesenfrei. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist die bedingungslose Gutschrift auf unserem Konto.

3.6

Für Teilleistungen haben wir Anspruch auf Teilzahlungen.

3.7

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese wird in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.8

Die Annahme von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; alle damit verbundenen Spesen und Kosten sowie alle Risiken der rechtzeitigen Vorlage und Protestierung gehen zu Lasten des Kunden.

3.9

Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen wir, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, bankübliche Zinsen, mindestens 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.

3,10

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir — unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinwand) — berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, die noch ausstehenden Leistungen oder Lieferungen zurückzuhalten und/oder alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3,11

Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.

3,12

Wir sind berechtigt, die Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

3,13

Der Kunde trägt alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit einem außerhalb Deutschlands erfolgreich gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren anfallen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1

Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

4.2

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, ohne dass sich daraus für uns eine Verpflichtung ergibt. Bleiben bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter die Eigentumsrechte Dritter bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsbeträge dieser verarbeiteten Waren.

4.3

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in voller Höhe oder in Höhe unseres Miteigentumsanteils (siehe § 4.2) sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen, bis diese Ermächtigung widerrufen wird oder der Kunde seine Zahlungen an uns einstellt. Die Ermächtigung endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Forderungen im Wege des Factorings abzutreten, auch nicht zum Zwecke des Einzugs der Forderungen, es sei denn, der Factor ist gleichzeitig verpflichtet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils unmittelbar an uns auszuzahlen, solange wir noch Forderungen gegen den Kunden haben.

4.4

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sind Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderlich, wird der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4,5

Zugriffe Dritter, z.B. durch Pfändung, auf die uns gehörenden Waren und Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich per Einschreiben mitzuteilen.

4,6

Die Ware und die entsprechenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.

4.7

Auf Verlangen des Kunden verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

4.8

Im Rahmen der vereinbarten Leistungsmerkmale steht dem Kunden ein nicht ausschließliches, ohne das entsprechende Gerät nicht übertragbares Nutzungsrecht an Standardsoftware in den vereinbarten Geräten und in unveränderter Form zu. Der Kunde ist berechtigt, zwei Sicherungskopien zur Datensicherung anzufertigen. Jedes erweiterte Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Bei Verletzung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

5. Lieferung/Leistung

5.1

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

5.2

Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn der Kunde die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist erhalten hat; bei anderen Leistungen, wenn innerhalb dieser Frist mit der anderen Leistung begonnen wird.

5.3

Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Kunden. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

5.4

Werden wir durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufstand, Streik, Aussperrung, Stromausfall, Cyberangriff, Epidemie oder Pandemie, falsche oder verspätete Lieferung durch Lieferanten oder das Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs oder des unserer Lieferanten liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert, verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.

5.5

Dauern die unter § 5.4 genannten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, es wurde schriftlich ein handelsrechtliches Festgeschäft vereinbart. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass das in dieser Ziffer 5.5 enthaltene Rechtsmittel sein einziges und ausschließliches Rechtsmittel ist.

5,6

Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, überschritten, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche richten sich nach den Bestimmungen des § 11.

5,7

Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung der gelieferten Gegenstände oder der Erbringung sonstiger Leistungen, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich allfälliger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5,8

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen geltend zu machen.

6. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit

Erbringen wir andere Leistungen an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz oder sind unsere sonstigen Leistungen von Vorarbeiten des Kunden oder einer von ihm beauftragten Firma abhängig, hat der Kunde alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten/Mitwirkungsmaßnahmen auf seine Kosten und so rechtzeitig durchzuführen oder zu veranlassen, dass eine Behinderung durch uns zu Beginn oder bei der Erbringung der anderen Leistungen nicht zu erwarten ist. Insbesondere hat uns der Kunde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
(Genehmigungen, Pläne usw.) automatisch vor Ausführung der Arbeiten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, notwendige Gebrauchsgegenstände, Schutzeinrichtungen und eventuell benötigte Werkzeuge zur Verfügung zu stellen sowie wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen.

7. Gefahrübergang

7.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den Gefahrübergang auch der in unserem Angebot oder unserer Annahme angegebene Ort ab Werk (Incoterms 2010); ist in unserem Angebot/unserer Annahme kein Bestimmungsort angegeben, gilt der Geschäftssitz ab Werk der bestätigenden Firma SEG Electronics als vereinbart. Dementsprechend geht bei Lieferungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Kunden über, sobald der Kunde die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist erhalten hat.

7.2

Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Liefertermin versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Wirkung vom ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.

7.3

Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sonstiger Leistungen insgesamt und auch für unabhängige Teile mit Anzeige der Fertigstellung auf den Kunden über. Ist ein Probebetrieb vereinbart, geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Verfügbarkeit für den Probebetrieb auf den Kunden über.

7.4

Bei Unterbrechung, Verzögerung oder Unterbrechung der sonstigen Leistungen oder des Probebetriebs aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und des zufälligen Untergangs der sonstigen bereits erbrachten Leistungen mit Zugang der Mitteilung der Behinderung auf den Kunden über.

8. Akzeptanz

8.1

Die Annahme anderer Aufführungen erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ist eine Abnahme vereinbart, sind wir verpflichtet, die Verfügbarkeit zur Abnahme mitzuteilen.

8.2

Sofern über den genauen Zeitpunkt der Abnahme keine Vereinbarung getroffen wurde, hat die Abnahme unmittelbar nach Abschluss der Leistung zu erfolgen, bei größeren Projekten innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Verfügbarkeit zur Abnahme.

8.3

Die Abnahme kann nicht wegen Mängeln verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

8.4

Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als mit Ablauf dieser Frist erfolgt.

8,5

Die Annahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die betreffende Sache vor Ablauf der in § 8.4 genannten Frist benutzt hat.

8,6

Ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt der Gefahrübergang — abweichend von § 7.3 — mit der Abnahme.

8,7

Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Kunden.

8,8

Eine Abschlussbescheinigung eines sachkundigen Gutachters im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist der Annahme gleichwertig.

9. Haftung für Sachmängel

9.1

Alle Informationen über Eignung, Verarbeitung und Verwendung unserer Produkte, technische Beratung und andere Informationen werden nach bestem Wissen erteilt; sie entbinden den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen sowie vom Einsatz oder der Beauftragung von qualifiziertem Personal. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn wir zuvor schriftlich darauf hingewiesen wurden und unsere Bestätigung erteilt haben.

9.2

Die Rechte des Kunden im Hinblick auf unsere Sachmängelhaftung setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3

Unsere Verpflichtung im Rahmen der Sachmängelhaftung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung), wobei die Wahl bei uns liegt.

9.4

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der gelieferte Gegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.

9,5

Der Kunde hat uns nach billigem Ermessen die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte zu; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen zu.

9,6

Ausgenommen von der Haftung für Sachmängel sind insbesondere Mängel, die nach Gefahrübergang durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, durch falschen Transport, falsche Lagerung, ungeeigneten Baugrund, unsachgemäße Installation, unsachgemäße Montage, unsachgemäße Verwendung, falschen Anschluss, falsche oder nicht bestimmungsgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung, unvorhergesehene Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf, nicht beherrschbare Naturereignisse (z. B. Erdbeben, Sturm) oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, oder als Ergebnis von normale Abnutzung. Darüber hinaus ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, wenn sich die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang verschlechtert oder untergeht, es sei denn, der für die Verschlechterung oder den Untergang verantwortliche Sachmangel lag bereits vor Gefahrübergang vor.

9.7

Ansprüche aus Sachmängelhaftung sind auch ausgeschlossen, wenn Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht beachtet werden, wenn Änderungen oder Modifikationen am Liefergegenstand vorgenommen werden oder wenn nicht zugelassene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden.

9,8

Waren, die Gegenstand der Reklamation sind, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgesendet werden. In solchen Fällen muss der Kunde die richtige Verpackung wählen, die auch für den Transport geeignet ist.

9,9

Teile, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Sachmängelhaftung ausgetauscht wurden, gehen nach der Beseitigung in unser Eigentum über.

9,10

Für Reparaturen oder Ersatzlieferungen haften wir in demselben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand oder die ursprüngliche Leistung geltenden Verjährungsfrist für Sachmängel.

9,11

Die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Liefergegenständen und sonstigen Leistungen beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben den Mangel vorsätzlich verursacht oder eine längere Haftung unsererseits ist nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgeschrieben.

9,12

Gebrauchte Gegenstände werden von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel geliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9,13

Soweit in § 11 nichts anderes bestimmt ist, stehen dem Kunden keine weitergehenden oder anderen als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche zu.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht/Rechtsmängel

10.1

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung sind wir nur verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu leisten. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Land des Lieferorts, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder den Liefergegenstand austauschen. Die Verjährungsfrist entspricht der in § 9.11 für Sachmängel genannten.

10.2

Ist die in § 10.1 beschriebene Nacherfüllung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

10,3

Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde uns unverzüglich und schriftlich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche informiert, wenn der Kunde uns bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in angemessenem Umfang unterstützt oder die Nacherfüllung durch uns gemäß § 10.1 ermöglicht, eine Verletzung nicht anerkennt und uns das Recht einräumt, alle Abwehrmaßnahmen zu ergreifen und über Vergleichsvereinbarungen zu verhandeln.

10,4

Ansprüche des Kunden aus der Haftung für Rechtsmängel sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu vertreten hat, insbesondere wenn eine solche Verletzung durch besondere Anforderungen des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde die Lieferung willkürlich verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten verwendet und dadurch die Rechtsverletzung verursacht.

10,5

Soweit in § 11 nichts anderes bestimmt ist, stehen dem Kunden keine weitergehenden oder anderen als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche zu.

11. Schäden

11,1

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11.2

Davon ausgenommen sind:

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, und

- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

11,3

Die Haftungsbeschränkung in § 11.1 gilt ebenfalls nicht bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Standardschadens. Bei Verletzung sonstiger Pflichten haften wir in Fällen leichter Fahrlässigkeit nicht.

11,4

Jede Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

11,5

Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

11,6

Wir haften für die Wiederherstellung von Daten im oben genannten Sinne nur, wenn der Kunde die angemessenen und üblichen Verfahren zur Datensicherung durchgeführt hat und dabei auch darauf geachtet hat, dass die Rekonstruktion der Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

12. Verlängerte Linie

12,1

Für Forderungen aus einer Bestellung, deren Vertragsgrundlage ein Werk oder eine Leistung ist, steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

12,2

Wir sind auch berechtigt, das vertragliche Pfandrecht für Forderungen aus früheren Arbeiten, sonstigen Leistungen und Lieferungen geltend zu machen, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Hinsichtlich anderer Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Kunde Eigentümer des Auftragsgegenstands ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Kündigung

13,1

Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist unser jeweiliger Geschäftssitz.

13,2

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird hiermit der Geschäftssitz des bestätigenden Unternehmens (siehe § 1.1) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Letzterer ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem Gericht zu verklagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

13,3

Hat der Kunde seinen Geschäftssitz in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat oder einem Nicht-EFTA-Mitgliedsstaat (EFTA-Mitgliedsstaaten sind Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein), so gilt § 13.2 nicht, aber alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei nach diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig beigelegt.

Der Ort des Schiedsverfahrens ist unser jeweiliger Geschäftssitz/Deutschland. Anwendbares materielles Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

13,4

Alle mit uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13,5

Wir sind berechtigt, einen Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde bankrott oder zahlungsunfähig wird, in Liquidation geht, eine Empfangs- oder Verwaltungsverfügung gegen ihn erlassen wird oder Geschäfte unter einem Insolvenzverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer zugunsten seiner Gläubiger ausübt oder wenn eine Handlung oder ein Ereignis eingetreten ist, das (nach geltendem Recht) eine ähnliche Wirkung hat wie eine dieser Handlungen oder Ereignisse.

14. Exportkontrolle und Sanktionen

14,1

Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden nationalen, europäischen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten.

14,2

Lieferungen und Leistungen der SEG Electronics GmbH unterliegen den Exportkontrollgesetzen der EU, der USA und der UN sowie anderen geltenden Sanktionen. Die SEG Electronics GmbH ist nicht verpflichtet, Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen, wenn dies gegen geltende Exportbestimmungen oder Sanktionen verstoßen würde.

14,3

Der Kunde garantiert, dass weder er noch beteiligte Dritte auf einer Sanktionsliste (z. B. konsolidierte EU-Sanktionsliste, OFAC SDN-Liste) aufgeführt sind und dass er keine Produkte in sanktionierte Länder oder an eingeschränkte Personen oder Organisationen exportiert.

14,4

Wenn eine Exportlizenz erforderlich ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, eine solche Genehmigung von den zuständigen Behörden einzuholen. Die SEG Electronics GmbH übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Nichtlieferungen, die durch staatliche Exportbeschränkungen verursacht werden.

14,5

Der Kunde verpflichtet sich, eine Endnutzungserklärung vorzulegen, falls SEG Electronics dies für erforderlich hält. Diese Erklärung bestätigt, dass die gelieferten Produkte nicht für militärische, nukleare, chemische oder andere verbotene Zwecke verwendet werden und auch nicht in Länder weiterverkauft werden, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

14,6

Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, ist die SEG Electronics GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

15. Maßgebliche Version

In Zweifelsfällen ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.